AGB´s
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand August 2010
I. Anwendbare Bedingungen
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die auch
ohne erneute Bezugnahme für alle weiteren Lieferungen gelten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn kurzfristig abzuwickelnde Bestellungen
ohne gesonderte Auftragsbestätigung ausgeführt werden.
2. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
II. Vertragsschluss
1. Angebote erfolgen freibleibend.
2. Aufträge sind für uns verbindlich wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen und Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.
3. Von dem Käufer gesetzte Lieferfristen oder Liefertermine sind
unverbindlich solange wir die Frist oder den Termin nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben.
4. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen.
5. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Käufer aus den vorgenannten Gründen von seinem Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung anzuzeigen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
7. Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Gleiche gilt bei behindernden Maßnahmen des Gesetzgebers, bei Störungen irgendwelcher Art des Betriebes oder des Transportes der Ware, bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
III. Beschaffenheit, Produktangaben, Abweichungen
1. Wir liefern die Ware in handelsüblicher Beschaffenheit.
2. Unsere Angaben über unsere Produkte, über unsere Anlagen und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Angaben, mit
denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behalten uns jedoch produktionsbedingte geringfügige Abweichungen vor.
Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben jedoch nur die Beschaffenheit unserer Produkte und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, es sei denn, dass wir dies dem Käufer zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Das entbindet den Käufer jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch für Anwendungen und Verfahrensweisen. Angaben über Prozentgehalte und Analyse-Daten sind nur als Richtwerte anzusehen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
3. Die Ausführung der Aufträge erfolgt im allgemeinen in den aufgegebenen Sorten, Größen und Verpackungen. Es bleibt uns jedoch überlassen, nötigenfalls produktionsbedingte geringfügige Abweichungen eintreten zu lassen. Die Liefermenge loser Ware wird nach EN 12580 bestimmt.
4. Teillieferungen sind zulässig.
IV. Preise, Preisstellung
1. Es werden die jeweils am Versandtag geltenden Preise berechnet.
2. In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung beinhalten
die Preise den Transport bis vor das Lager des Käufers, jedoch ohne
die Kosten der LKW-Maut.
3. Soweit die Berechnung des Preises auf der Grundlage des Gewichts
oder einer sonstigen Einheit erfolgt, gilt die vor Lieferungsabgang in unseren Lieferpapieren festgestellte Einheit als maßgeblich.
4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten,
sie wird in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen
Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
V. Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zahlbar.
2. Nach Ablauf der Frist kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2
BGB in Verzug. Der Käufer kommt weiter in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB, demzufolge Verzug vorliegt, wenn nicht binnen 30 Tagen ab Rechnungsempfang, Zahlung geleistet wird, bleibt unberührt.
3. In Abweichung von Absatz 1 sind Rechnungen sofort ohne Abzug fällig, wenn und solange der Käufer mit irgendwelchen Zahlungen für unsere Lieferungen im Rückstand ist.
4. Die Zahlung ist erst erfolgt, wenn der Betrag vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Bei Wechseln und Schecks ist die Gutschrift nach deren Einlösung maßgebend. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
5. Die Rechnungen sind unabhängig von etwaigen Mängelrügen bei Fälligkeit zahlbar. Die Aufrechnung mit Forderungen, die nicht rechts kräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind, ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte.
6. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verlangen. Falls der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann er diesen verlangen. Dem Käufer bleibt es nachgelassen zu beweisen, daß kein oder ein geringerer Verzugsschaden eingetreten ist.
VI. Leistungsort, Gefahrübergang
1. Leistungsort ist das jeweilige von uns gewählte Auslieferungslager.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf
Gefahr des Käufers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg
und Frachtführer. Die Gefahr geht auf den Käufer über bei Übergabe
der Waren an den Spediteur oder, im Falle eines Transports mit unseren
Transportmitteln, bei Verlassen des Werkgeländes.
VII. Untersuchungspflicht, Gewährleistung
1. Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Käufer Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei.
2. Nimmt der Käufer unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.
3. Im Falle der Weiterverarbeitung der Ware hat der Käufer die Geeignetheit der Ware selbst zu prüfen.
4. Der Käufer kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unserer Lieferung vorliegt. Soweit unsere Lieferung mangelhaft ist und vom Käufer hiernach zurecht beanstandet wird, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Ferner kann der Käufer Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
7. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Dieser Ausschluss gilt
unbeschadet des Abschnitts IX insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
8. Gewährleistungsansprüche erlöschen 1 Jahr nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 475 Abs. 2 BGB längere Fristen vorschreibt (Verbrauchsgüterkauf).
VIII. Fehlmengen
1. Bei unvollständigen Lieferungen oder Falschlieferungen, oder wenn
wir eine sonstige Pflicht (Nebenpflicht) in einer von uns zu vertretenden Weise verletzen, hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung der Fehlmenge, zur Lieferung der geschuldeten Ware oder zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen.
2. Mehr- oder Minderlieferungen sowie Mehr- oder Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Preisanpassung. Beanstandungen wegen Mehr- oder Minderlieferungen können bei Bahnversand nur aufgrund einer vorgelegten bahnamtlichen Bestätigung, bei Lieferung durch LKW aufgrund einer schriftlichen Bestätigung des Fuhrunternehmers anerkannt werden.
3. Mehr als nur unerhebliche Fehlmengen liefern wir nach, soweit uns dies zumutbar ist. Ansonsten erteilen wir eine Gutschrift.
IX. Haftung
1. Unsere Verpflichtung zum Ersatz von Schäden jeglicher Art, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertrags zwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe, begrenzt.
2. Unsere Verpflichtung zum Ersatz von Schäden jeglicher Art, die aus einem grob fahrlässigen Fehlverhalten resultieren, ist begrenzt auf den fünffachen Rechnungswert, maximal jedoch auf EUR 50.000,00, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware.
3. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.
Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer IX. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer VII Nr. 8.
5. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
X. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an jedem Liefergegenstand bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung samt Nebenforderungen vor. Der Käufer ist jedoch befugt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verwenden, also weiterzuverarbeiten und zu veräußern, nach Maßgabe folgender Regelungen:
1. Die Befugnisse des Käufers, Vorbehaltsware zu verwenden, endet unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns mit der
Zahlungseinstellung des Käufers oder mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
2. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für uns. Wir erwerben das Alleineigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zum Wert der anderen eingesetzten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung.
3. Veräußert der Käufer diese Vorbehaltsware seinerseits, ohne den
vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren.
Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser
Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten
Eigentumsvorbehalt insoweit an uns ab, als uns das Eigentum an der
Ware zustand. Wir nehmen diese Abtretung an.
4. Wir gestatten dem Käufer jederzeit widerruflich die Einziehung der abgetretenen Forderungen. Im Falle des Widerrufs werden wir die
Abnehmer von der Abtretung unterrichten und die Forderung selbst einziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue
Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu übergeben, uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und uns die Überprüfung dieser Auskünfte durch die Gewährung von Einsicht in die Bücher zu ermöglichen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw.
der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind
wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
7. Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind auch berechtigt, die zurückgenommene Ware außergerichtlich, freihändig, zum Bestgebot, jedoch nicht unter dem von uns pflichtgemäß ermittelten Schätzwert, zu veräußern oder selbst zu übernehmen. Der Schätzwert wird, wenn dies tunlich ist, dem Käufer mitgeteilt, um ihm die Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen andere Käufer namhaft zu machen, die den Kaufgegenstand nicht unter dem Schätzwert gegen Barzahlung zu übernehmen bereit sind. Der Verwertungserlös nach Abzug aller Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben, in der Höhe des Fehlbetrages bleibt er verpflichtet.
8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich.
Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab, wir nehmen die Abtretung an.
XI. Schlussbestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einer vertraglichen Abrede zwischen den Parteien
oder eine Bedingung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt das als vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
2. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, was auch für die Änderung dieser Schriftformklausel gilt.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist der Sitz der Euflor GmbH (München). Wir sind je doch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNKaufrechts (CISG).
5. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten zu speichern und im Rahmen unseres Geschäftsbetriebs zu verwenden.
XII. Zusatzbestimmungen für Exportgeschäfte
Für Exportgeschäfte gelten zusätzlich zu den vorstehenden Regelungen
die folgenden Bestimmungen:
1. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms
(INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die jeweiligen INCOTERMS der
jeweils letzten Fassung.
2. Die Vertragssprache ist Deutsch, soweit nichts anderes vereinbart ist.
XIII. Besondere Hinweise
1. Humusprodukte sind Naturprodukte, die je nach Feuchtigkeitsgehalt Gewichtstoleranzen aufweisen. Minder gewichte sind lediglich auf unterschiedlichen Wassergehalt zurückzuführen. Volle Packungen
beinhalten auf jeden Fall die normale Menge an organischer
Trockensubstanz. In diesem Fall können wegen einer Gewichtsabweichung keine Ansprüche geltend gemacht werden.
2. Polyethylen-Verpackungen für Torfprodukte werden nach dem letzten Stand der Technik geliefert. Die Haltbarkeit hängt von der Dauer und Intensität der Sonnenbestrahlung ab. Bei längerer Lagerung im Freien empfehlen wir eine Abdeckung, da wir für die Haltbarkeit der Verpackung nicht haften.